
Geld verdienen neben dem Studium, das gehört für viele Studierende in Deutschland zum Alltag. Insgesamt sind etwa zwei Drittel aller Studierenden auch erwerbstätig, weist die aktuelle Sozialerhebung des Deutschen Studentenwerks nach.
Gerade für internationale Studierende ist der Nebenjob wichtig für den Lebensunterhalt. Allerdings können Studierende, die nicht aus EU- oder EWR-Ländern kommen, in Deutschland nur eingeschränkt arbeiten. Anders der Großteil der Europäerinnen und Europäer, sie sind den deutschen Studierenden praktisch gleich gestellt und haben freien Zugang zum Arbeitsmarkt.
Zwei Warnungen:
Seit 2005 dürfen internationale Studierende, die nicht aus der EU oder dem EWR kommen, 90 volle oder 180 halbe Tage im Jahr arbeiten. Dafür brauchen sie keine Zustimmung der Agentur für Arbeit, der deutschen Zentralbehörde.
Allerdings dürfen internationale Studierende, die nicht aus der EU kommen, sich nicht selbstständig machen oder freiberuflich arbeiten!
Wenn Sie mehr als 90 volle oder 180 halbe Tage arbeiten wollen, brauchen Sie die Zustimmung der Agentur für Arbeit und der Ausländerbehörde. Ob Sie diese Zustimmung erhalten, hängt von der Arbeitsmarktlage an Ihrem Studienort ab. In Regionen mit höherer Arbeitslosigkeit werden Sie wenig Chancen haben, mehr als 90 Tage arbeiten zu können.
Eine Ausnahme ist allerdings die Arbeit als wissenschaftliche oder studentische Hilfskraft: Diese kann länger als 90 Tage im Jahr ausgeübt werden. Die Ausländerbehörde muss aber trotzdem informiert werden, wenn Sie als wissenschaftliche oder studentische Hilfskraft arbeiten wollen!
Wenn Sie einen Sprachkurs besuchen oder im Studienkolleg studieren, gelten strengere Bestimmungen als für regulär eingeschriebene Studierende. Sie dürfen nur mit Zustimmung der Ausländerbehörde und der Agentur für Arbeit arbeiten - und auch nur in der vorlesungsfreien Zeit.
Grundsätzlich gilt: Studierende aus der Europäischen Union und dem EWR sind praktisch den deutschen Studierenden gleichgestellt und haben freien Zugang zum deutschen Arbeitsmarkt.
Einschränkungen bestehen noch für Studierende aus Estland, Lettland, Litauen, Polen, der Slowakei, Slowenien, der Tschechischen Republik und Ungarn. Wenn Sie aus einem dieser Länder kommen, haben Sie nur einen eingeschränkten Zugang zum Arbeitsmarkt. Sie benötigen eine Genehmigung der Bundesagentur für Arbeit. Diese Behörde prüft, ob für den Arbeitsplatz, den Sie wollen, nicht auch ein deutscher Staatsbürger oder ein anderer EU-Bürger zur Verfügung steht.
Wenn Sie nicht aus der EU oder dem EWR kommen und in Deutschland ein Praktikum absolvieren, zählt das als reguläre Arbeit - selbst dann, wenn das Praktikum unbezahlt ist! Jeder Tag im Praktikum wird von Ihrem 90-Tage-Guthaben abgezogen.
Wenn Sie zum Beispiel schon 90 Tage gearbeitet haben, müssen Sie für ein Praktikum die Zustimmung der Ausländerbehörde und der Agentur für Arbeit einholen.
Davon ausgenommen sind nur Praktika, die verpflichtender Bestandteil Ihres Studiums sind.
In Deutschland vermitteln verschiedene Stellen den Studierenden Nebenjobs. Die regionalen Stellen der Agentur für Arbeit haben meist eine Job-Vermittlung für Studierende. An großen Hochschulstandorten, wie beispielsweise Berlin, gibt es Jobvermittlungen des Studentenwerks oder der Studierenden selbst.
Häufig werden Jobs auch auf "schwarzen Brettern" an der Hochschule ausgeschrieben. Auch auf den Webseiten der Hochschulen und der Studentenwerke gibt es meist Jobbörsen. Außerdem haben alle regionalen oder lokalen Zeitungen auch Anzeigenmärkte, in denen offene Stellen ausgeschrieben werden.
Auf der Webseite der Agentur für Arbeit finden Sie auch Nebenjobs (Jobbörse)!
In Deutschland werden verschiedene Sozialabgaben sowie die Steuern automatisch von Ihrem Verdienst abgezogen. Für Studierende gelten aber häufig großzügige Regeln. Sie zahlen entweder nur reduzierte oder gar keine Abgaben.
Jeder Arbeitnehmer in Deutschland muss Steuern bezahlen. Ihre Höhe hängt vom Einkommen ab. Wer einen so genannten Minijob ausübt und 400 Euro im Monat verdient, muss jedoch keine Steuern bezahlen.
Wenn Sie weniger als 7.664 Euro im Jahr verdienen, bekommen Sie am Jahresende die bezahlten Steuern wieder zurück, wenn Sie beim Finanzamt eine Einkommenssteuererklärung einreichen.
Alle Arbeitnehmer in Deutschland müssen von ihrem Verdienst einen Beitrag in die staatliche Rentenversicherung einbezahlen. Im Normalfall sind es 9,95 % des Einkommens.
Studierende bezahlen meist geringere Beträge. Einkommen von bis zu 400 Euro bleibt beitragsfrei. Bei einem Einkommen zwischen 400 und 800 Euro im Monat bzw. Arbeitszeiten über 20 Stunden wöchentlich fallen reduzierte Beiträge an. Wer längerfristig mehr verdient, muss höhere Beiträge entrichten. Ab einem Verdienst von 800 Euro monatlich leisten Studierende den vollen Beitragsanteil von 9,95%.
Auch wenn sie neben dem Studium arbeiten, sind Studierende doch in der Regel als Studenten und nicht als Arbeitnehmer krankenversichert. Dann müssen sie keine einkommensabhängigen Beiträge zur Krankenversicherung entrichten. Erst wenn Studierende mehr als 20 Stunden die Woche arbeiten, müssen sie unter Umständen doch Beiträge zur Krankenversicherung leisten. Klären Sie das unbedingt mit Ihrem Arbeitgeber!
Um bis zum 25. Lebensjahr beitragsfrei in der Familienversicherung zu bleiben, darf das monatliche Brutto-Einkommen 350 Euro bzw. 400 Euro bei einer geringfügigen Beschäftigung nicht übersteigen.
Es ist daher ratsam bei Aufnahme einer Beschäftigung die Krankenversicherung zu kontaktieren und sich beraten zu lassen.
Studenten leisten in der Regel keine Beiträge zur Arbeitslosenversicherung. Das heißt, dass sie aber auch keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld haben, wenn sie ihren Nebenjob verlieren.
Jobben - Kurzinformation für Studierende
Der Flyer vermittelt eine Übersicht über mögliche Formen der studentischen Beschäftigung und die anfallenden Sozialabgaben.
Jobben - Kurzinformationen für Studierende (PDF, Deutsch)

Wer in Deutschland arbeitet, braucht in der Regel eine Lohnsteuerkarte. Diese erhalten Sie im Bürgeramt ihres Wohnortes. Allerdings gibt es auch so genannte geringfügige Beschäftigungen (Minijob); dafür benötigen Sie keine Lohnsteuerkarte.
Grundsätzlich gilt: Für die verschiedenen Beschäftigungsformen fallen auch verschiedene Sozialabgaben an.
Wenn Studierende längerfristig eine Beschäftigung ausüben, mit der sie nicht mehr als 400 Euro im Monat verdienen, gilt die so genannte Mini-Job Regelung: Sie müssen keine Steuern und keine Beiträge für die Rentenversicherung bezahlen.
Der Arbeitgeber jedoch zahlt für die Mini-Jobber Beiträge zur Rentenversicherung; sie erwerben so Ansprüche in der Rentenversicherung. Studierende können den Beitrag des Arbeitgebers durch eigene, freiwillige Beiträge zusätzlich erhöhen.
Minijobs gibt es auch in Privathaushalten - für Sie als Arbeitnehmer gibt es rechtlich aber kaum Unterschiede zu Minijobs in der Wirtschaft.
Minijobs werden vom Arbeitgeber bei der Minijob-Zentrale angemeldet. Wenn Sie gleichzeitig mehrere Minijobs ausüben, muss das Gesamteinkommen unter 400 Euro bleiben. Ansonsten müssen Sie Steuern bezahlen.
Wenn Sie in Ihrem Job regelmäßig mehr als 400 Euro im Monat verdienen, brauchen Sie in Deutschland eine Lohnsteuerkarte. Damit werden Ihnen automatisch bestimmte Abzüge vom Lohn einbehalten: Für Studierende ist dies der Beitrag zur Rentenversicherung sowie die Steuern. In der Regel erhalten Studierende ihre Steuern am Jahresende jedoch wieder zurück. Dazu müssen sie beim Finanzamt eine Einkommenssteuererklärung abgeben.
Wie viel Prozent ihres Einkommens als Beitrag zur Rentenversicherung abgeführt wird, hängt von der Höhe Ihres Einkommens ab. Liegt das Einkommen zwischen 400 und 800 Euro fallen reduzierte Beiträge zur Rentenversicherung an. Die Beiträge steigen schrittweise an, ab 800 Euro monatlichem Einkommen zahlen Studierende den vollen Rentenversicherungsbeitrag von 9,95 Prozent.
Studierende, die bis zu 20 Stunden pro Woche arbeiten, können in ihrer studentischen Krankenversicherung versichert bleiben. Bei mehr als 20 Stunden Arbeit die Woche fallen neben den Beiträgen zur Rentenversicherung in der Regel auch Beiträge zur Krankenversicherung und zur Arbeitslosenversicherung an!
Während der Semesterferien gelten besondere rechtliche Regelungen für Studierende.
Jobs während der Semesterferien sind steuerpflichtig, aber auch hier erhalten Studierende ihre bezahlten Steuern am Jahresende über den Einkommensteuerausgleich zumeist zurück.
Fällt die Beschäftigung ausschließlich in die vorlesungsfreie Zeit, so müssen Studierende keine Beiträge zur Krankenversicherung bezahlen, selbst wenn sie mehr als 20 Stunden pro Woche arbeiten.
Während der Semesterferien kann die Pflicht entfallen, in die staatliche Rentenversicherung einzahlen zu müssen: Das gilt, wenn das Beschäftigungsverhältnis auf höchstens 2 Monate oder 50 Arbeitstage im Jahr beschränkt ist.
Manchmal werden Studierenden auch Tätigkeiten auf freiberuflicher Basis angeboten. Wenn Sie selbständig arbeiten, benötigen Sie keine Lohnsteuerkarte.
In diesem Fall bittet Sie Ihr Arbeitgeber bzw. Ihr Auftraggeber meistens, eine Rechnung einzureichen, oder Sie vereinbaren mit ihm einen Werkvertrag.
Einnahmen, die Sie so erzielen, werden vorläufig nicht versteuert. Sie müssen diese Einnahmen jedoch am Jahresende beim Finanzamt melden und eine Einkommenssteuererklärung einreichen.
Achtung: Internationale Studierende, die nicht aus der EU oder dem EWR kommen, dürfen keine selbstständigen Tätigkeiten ausüben!